AGB
JS Sound & More – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaber: Stefan Schwarzkopf | Kussenhofstraße 7 | 78120
Furtwangen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsarten
(1) Diese AGB gelten für Verträge über die Vermietung von
Hüpfburgen, Ton-, Licht- und Veranstaltungstechnik sowie für damit verbundene
Transport-, Aufbau-, Bedienungs-, Betreuungs- und Abbauleistungen.
(2) Auftraggeber sind Verbraucher und Unternehmer, soweit
keine ausdrücklich abweichenden Regelungen getroffen werden. „JS Sound &
More“ wird nachfolgend „Anbieter“ genannt.
(3) Es gelten je nach Auftragsbestätigung: (a) Dry Hire:
eigenständige Nutzung durch den Kunden; (b) Full Service: vom Anbieter
ausgeführte technische Leistungen; (c) Hüpfburgvermietung mit vereinbartem
Aufbau- und Aufsichtsmodell. Mischformen werden nach den jeweils übernommenen
Aufgaben beurteilt.
(4) Individuelle Abreden haben Vorrang. Abweichende AGB von
Unternehmern werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.
§ 2 Angebote, Buchung, Vertragsunterlagen
(1) Werbung und unverbindlich bezeichnete Preislisten sind
keine bindenden Angebote. Ein verbindlich abgegebenes Angebot kann durch
rechtzeitige Annahme zustande kommen; bei einer bloßen Buchungsanfrage kommt
der Vertrag mit Annahme durch den Anbieter zustande.
(2) Leistungsumfang, Veranstaltungsort, Zeiten, technische
Ausstattung, Personal, Liefer- und Rückgabeorte sowie Preise ergeben sich aus
Angebot und Auftragsbestätigung.
(3) Diese AGB und die für den Auftrag einschlägigen
Sicherheitsanlagen sind dem Kunden vor Vertragsschluss in einer für den
jeweiligen Buchungsweg geeigneten Weise zugänglich zu machen. Ein erstmaliger
Hinweis auf der Rechnung genügt nicht.
(4) Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform
dokumentiert werden. Gesetzlich formfreie Vereinbarungen bleiben möglich.
§ 3 Vergütung, Kaution und Zahlungen
(1) Es gelten die vereinbarten Gesamtpreise und ausdrücklich
ausgewiesenen Zusatzpositionen. Soweit § 19 UStG anwendbar ist, wird keine
Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Fälligkeiten, Anzahlungen, Kautionshöhe, Zusatzstunden
und Fahrtkosten sind im Angebot zu vereinbaren. Ohne besondere Vereinbarung
gelten die gesetzlichen Fälligkeitsregeln.
(3) Eine vereinbarte Kaution sichert fällige Ansprüche aus
dem betreffenden Vertragsverhältnis. Über eine Verrechnung wird nachvollziehbar
abgerechnet; ein nicht benötigter Rest wird nach angemessener Prüfung
unverzüglich zurückgezahlt.
(4) Zusätzliche Leistungen und Mehraufwand sind nur nach
Vereinbarung oder auf einer sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlage zu
vergüten.
§ 4 Leistungsvoraussetzungen und Mitwirkung
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig die vereinbarten geeigneten
Zufahrten, Entladezonen, Flächen, erforderlichen Genehmigungen,
Ansprechpersonen und bauseitigen Stromanschlüsse bereit.
(2) Der Kunde informiert über ihm bekannte besondere
Gefahren, Einschränkungen und behördliche Vorgaben am Veranstaltungsort. Der
Anbieter prüft die von ihm selbst zu verantwortenden technischen
Voraussetzungen.
(3) Technische Eingriffe, Umstecken oder Änderungen an
betreuten Anlagen dürfen ohne Zustimmung des Anbieters nicht vorgenommen
werden.
(4) Erforderliche Sicherheitsunterbrechungen und Sperrungen
werden unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage durchgeführt; die
Vergütungsfolgen richten sich nach Vertrag und Gesetz.
§ 5 Übergabe, Mängel und Rückgabe
(1) Bei Dry Hire werden Geräte und Zubehör möglichst
gemeinsam anhand einer Inventarliste und eines Zustandsprotokolls übergeben.
Identitätsprüfungen erfolgen nur soweit erforderlich und datenschutzkonform.
(2) Festgestellte Mängel sind möglichst unverzüglich
mitzuteilen; gesetzliche Mängelrechte werden durch ein fehlendes oder
unvollständiges Übergabeprotokoll nicht ausgeschlossen.
(3) Der Kunde gibt die Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt
vollständig und in vertragsgemäßem Zustand zurück. Normale Abnutzung bleibt
außer Betracht.
(4) Bei verspäteter Rückgabe gelten die gesetzlichen
Ansprüche, insbesondere gegebenenfalls Nutzungsentschädigung und nachgewiesener
weiterer Schaden; eine doppelte Kompensation desselben Schadens erfolgt nicht.
§ 6 Allgemeine Schutzpflichten, Schäden und Verlust
(1) Jede Partei erfüllt die in Angebot, Auftragsbestätigung
und Anlagen ausdrücklich übernommenen Schutz-, Sorgfalts- und
Sicherungspflichten.
(2) Der Kunde meldet Schäden, Diebstahl, Verlust und
Sicherheitsrisiken unverzüglich und unterstützt in zumutbarem Umfang bei der
Aufklärung. Bei Diebstahl ist die Polizei zu informieren.
(3) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden, die er schuldhaft verursacht, sowie für Pflichtverletzungen von
Personen, deren Verhalten ihm rechtlich zuzurechnen ist. Für das bloße
Verhalten beliebiger Besucher oder unbekannter Dritter besteht keine
verschuldensunabhängige Pauschalhaftung.
(4) Bei ersatzpflichtigen Schäden werden erforderliche
Reparaturkosten beziehungsweise der gesetzlich ersatzfähige Vermögensschaden
geltend gemacht; Alter, Zustand und gegebenenfalls Restwert sind zu
berücksichtigen. Kein automatischer Neuwertanspruch.
(5) Der Kunde haftet nicht für normale vertragsgemäße
Abnutzung. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
§ 7 Dry Hire – eigenständige Nutzung
(1) Bei Dry Hire erhält der Kunde die vereinbarten
Gegenstände zur eigenständigen Nutzung und übernimmt für die vereinbarte
Besitz- und Nutzungsdauer die entsprechenden Obhuts-, Bedienungs- und
Sicherungspflichten.
(2) Aufbau, Anschluss, Bedienung und Abbau dürfen nur durch
hierfür geeignete Personen nach Anleitung und Sicherheitsvorgaben erfolgen.
Fachkundepflichtige Arbeiten dürfen nur von entsprechend qualifizierten
Personen ausgeführt werden.
(3) Der Kunde sichert die Geräte gegen vermeidbare
Witterungseinflüsse, unbefugten Zugriff und Diebstahl mit angemessenen
Maßnahmen. Besondere Anforderungen, etwa Nachtbewachung, werden im Auftrag
festgelegt.
(4) Eine Weitervermietung oder Überlassung an nicht
vereinbarte Dritte bedarf vorheriger Zustimmung des Anbieters; die Zustimmung
darf nicht treuwidrig verweigert werden.
(5) Für die vom Anbieter ausgeführten Liefer-, Aufbau- oder
Einweisungsleistungen bleibt dieser verantwortlich. Die Sicherheits- und
Nutzungsvorschriften der Anlagen A beziehungsweise B sind zu beachten.
§ 8 Full Service – technische Betreuung
(1) Der Anbieter übernimmt ausschließlich die im Auftrag
bezeichneten Leistungen wie Lieferung, Aufbau, Einrichtung, Soundcheck,
Bedienung, Betreuung und Abbau. Nicht ausdrücklich vereinbarte Personal- oder
Bewachungsleistungen sind nicht enthalten.
(2) Der Anbieter bleibt für fachgerechte eigene Arbeiten,
technische Sicherung, Betrieb und das eingesetzte Personal verantwortlich. Er
kann bei konkreter Gefahr den Betrieb unterbrechen oder einstellen, soweit
erforderlich.
(3) Der Kunde übernimmt die ausdrücklich vereinbarte
Organisation des Veranstaltungsgeländes, Zugangskontrollen, Besucherabsperrungen,
sichere Infrastruktur und gegebenenfalls Nachtbewachung. Verantwortungszeiten,
Schutzmaßnahmen und Schlüsselgewalt werden in der Auftragsbestätigung
festgelegt.
(4) Die Vereinbarung einer Bewachungspflicht begründet keine
pauschale Haftung für jeden Diebstahl oder Vandalismusschaden. Bei schuldhafter
Verletzung vereinbarter Sicherungspflichten gelten die gesetzlichen
Schadensersatzregeln.
(5) Fremdpersonal des Kunden ist nicht ohne gesonderte
Vereinbarung befugt, die Anlage zu bedienen. Werden Helfer für Auf- oder Abbau
gestellt, sind Tätigkeiten, Anleitung und Verantwortlichkeiten vorab zu klären.
(6) Für gemischte Aufträge ist jede Leistung dem jeweiligen
Verantwortungsbereich zuzuordnen. Ergänzend gilt Anlage C.
§ 9 Hüpfburgen
(1) Die jeweils übergebene Betriebsanleitung,
Herstellergrenzen und Anlage A sind verbindlich einzuhalten.
(2) Im Auftrag wird festgelegt, wer auf- und abbaut,
verankert, prüft und die laufende Aufsicht übernimmt. Der Anbieter bleibt für
seine eigenen Arbeiten verantwortlich.
(3) Während der Nutzung ist die erforderliche geeignete
Aufsicht sicherzustellen. Bei gefährlicher Witterung, Stromausfall, Luftverlust
oder sonstigen Gefahren ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und die
Hüpfburg zu räumen.
(4) Für wetterbedingte Absagen gelten individuelle
Vereinbarungen und die gesetzlichen Regeln; eine kostenfreie Stornierung kann
ausdrücklich angeboten werden.
§ 10 Reinigung und Zubehör
(1) Geräte sind im vereinbarten Rückgabezustand
zurückzugeben. Erforderliche zusätzliche Reinigung infolge einer vom Kunden zu
vertretenden Verschmutzung kann nach tatsächlich erforderlichem Aufwand
berechnet werden.
(2) Ein Stundensatz von 28,00 EUR kann als
Berechnungsgrundlage vereinbart werden; Abrechnung erfolgt nach
nachvollziehbarem tatsächlichem Zeitaufwand zuzüglich erforderlicher
Materialkosten. Keine unangemessene Aufrundung auf volle Stunden.
(3) Fehlteile und Beschädigungen werden nach den
gesetzlichen Schadensersatzregeln abgerechnet.
§ 11 Stornierung und Ausfall
(1) Für Dry Hire, Full Service und feste
Veranstaltungstermine können unterschiedliche gesetzliche Kündigungs- und
Vergütungsregeln gelten. Maßgeblich sind der konkrete Vertragstyp und zwingende
gesetzliche Rechte.
(2) Individuell vereinbarte Stornierungsbedingungen sind im
Angebot klar auszuweisen. Pauschalen müssen rechtlich zulässig und angemessen
sein; gegebenenfalls muss der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens
möglich bleiben.
(3) Ohne wirksam vereinbarte Stornierungsregelung gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Zahlungspflicht allein aufgrund einer
Absage wird nicht begründet.
(4) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und wetterbedingte
Sicherheitsunterbrechungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt;
ein automatischer vollständiger Ausschluss von Erstattungs- oder
Vergütungsansprüchen ist nicht vereinbart.
§ 12 Haftung des Anbieters
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsregeln.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist die Haftung für sonstige Schäden auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gesetzlich zwingende Rechte
bleiben unberührt.
(3) Die gesetzlichen Gewährleistungs-, Minderungs-,
Rücktritts- und sonstigen Rechte bei Leistungsstörungen bleiben unberührt. Die
Bereitstellung von Ersatzgeräten richtet sich nach Vereinbarung und Gesetz; ein
pauschaler Ausschluss sämtlicher Ersatzansprüche erfolgt nicht.
§ 13 Versicherung
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherung
ändert die gesetzlichen Haftungsregeln nicht.
(2) Eine Versicherung des Mietguts durch den Anbieter ist
nur zugesagt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
(3) Für größere Veranstaltungen können die Parteien
individuelle Nachweise einer Veranstalterhaftpflicht einschließlich geeigneter
Mietsachschadendeckung oder weiterer Versicherungen vereinbaren. Umfang und
Deckung sind gesondert zu prüfen.
§ 14 Datenschutz, Widerruf, Verbraucherinformationen
(1) Die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener
Daten werden separat nach Anlage D bereitgestellt; sie sind keine vertragliche
Haftungsvereinbarung.
(2) Verbraucher erhalten eine gesetzlich erforderliche
Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls ein Muster-Widerrufsformular gesondert.
Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt insbesondere von Vertragstyp, Buchungsweg
und gesetzlichen Ausnahmen ab.
(3) Gesetzliche Informationspflichten, insbesondere für
Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bleiben
unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht, soweit zwingende
Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
werden nicht durch eine pauschale Beschränkung ausgeschlossen.
(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, gelten die gesetzlichen
Vorschriften; die übrigen wirksamen Regelungen bleiben grundsätzlich unberührt.
(4) Diese AGB gelten für Verträge, in die sie bei
Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden. Eine Veröffentlichung allein macht
sie nicht rückwirkend zum Vertragsbestandteil.
Anlage A
Sicherheits- und Nutzungsvorschriften für Hüpfburgen
Diese Sicherheits- und Nutzungsvorschriften sind Bestandteil
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Mietvertrages von JS Sound &
More.
________________________________________
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Hüpfburg darf ausschließlich entsprechend ihrer
vorgesehenen Nutzung verwendet werden.
Bei eigenständigem Betrieb übernimmt der Mieter die in
diesen Sicherheitsvorschriften und im Auftrag vereinbarten Betriebs- und
Aufsichtspflichten. Für Aufbau- und Betreuungsleistungen des Vermieters bleibt
dieser verantwortlich.
Die Nutzung erfolgt unter Beachtung der vereinbarten Zuständigkeiten.
Dieser ist verpflichtet, alle nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten
und deren Einhaltung durch sämtliche Nutzer sicherzustellen.
________________________________________
2. Aufsichtspflicht
Während des gesamten Betriebes muss die Hüpfburg ständig von
mindestens einer volljährigen, verantwortlichen und geeigneten Aufsichtsperson
beaufsichtigt werden.
Die Aufsichtsperson darf die Hüpfburg niemals
unbeaufsichtigt lassen, solange sich Personen darin oder darauf befinden.
Die Aufsichtsperson ist verpflichtet,
• den
ordnungsgemäßen Betrieb dauerhaft zu überwachen,
• gefährliche
Situationen sofort zu unterbinden,
• die
zulässige Personenzahl einzuhalten,
• Kinder nach
Alter und Körpergröße möglichst gleichmäßig einzuteilen,
• auf die
Einhaltung sämtlicher Sicherheitsregeln zu achten.
________________________________________
3. Zulässige Nutzung
Die Hüpfburg ist ausschließlich für Kinder bestimmt.
Erwachsene sowie Jugendliche, deren Gewicht oder Körpergröße
zu einer übermäßigen Belastung der Hüpfburg führen können, dürfen diese nicht
betreten.
Das vom Hersteller angegebene maximale Gesamtgewicht sowie
die zulässige Personenzahl dürfen nicht überschritten werden.
Springen auf den Seitenwänden oder Klettern auf den
Begrenzungen ist verboten.
Saltos, Überschläge sowie gefährliche Sprünge sind
untersagt.
Das Werfen anderer Personen ist verboten.
Mutwilliges Schubsen, Raufen oder sonstiges gefährdendes
Verhalten ist untersagt.
________________________________________
4. Kleidung und persönliche Gegenstände
Vor Betreten der Hüpfburg sind insbesondere abzulegen:
·
Schuhe
·
Brillen
·
Halsketten
·
Ringe
·
Armbänder
·
Uhren
·
Haarspangen
·
Gürtel mit Metallschnallen
·
Schlüssel
·
Mobiltelefone
·
Spielzeug
·
spitze oder scharfkantige Gegenstände
Die Taschen der Kinder sind vor Benutzung zu kontrollieren.
________________________________________
5. Essen, Getränke und Rauchen
In der Hüpfburg sind untersagt:
•
Speisen
•
Getränke
•
Kaugummi
•
Süßigkeiten
•
Eis
•
Rauchen
•
E-Zigaretten
•
offenes Feuer
________________________________________
6. Verbotene Stoffe
Das Einbringen oder Verwenden folgender Stoffe ist
untersagt:
•
Konfetti
•
Glitzer
•
Holi-Pulver
•
Farbpulver
•
Sand
•
Erde
•
Schlamm
•
Farben
•
Spraydosen
•
Klebstoffe
•
Feuerwerkskörper
•
Pyrotechnik
•
Stroh und Heu
Der Mieter trägt erforderliche Reinigungs- oder
Reparaturkosten, soweit er hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften
verantwortlich ist.
________________________________________
7. Aufbau
Die Hüpfburg darf ausschließlich auf geeignetem Untergrund
aufgebaut werden.
Geeignete Untergründe sind insbesondere:
•
Rasen
•
Wiese
•
ebene Flächen
Bei harten Untergründen ist eine geeignete Schutzunterlage
zu verwenden.
Vor dem Aufbau muss die Fläche vollständig von
•
Steinen,
•
Ästen,
•
Metallteilen,
•
Glas,
•
scharfkantigen Gegenständen,
•
Tierkot
•
oder sonstigen Beschädigungsquellen
befreit werden.
Die Hüpfburg ist entsprechend den Herstellervorgaben
ausreichend zu sichern.
________________________________________
8. Gebläse
Das Gebläse darf ausschließlich
•
trocken,
•
frei zugänglich für ausreichende Luftzufuhr,
•
standsicher
aufgestellt werden.
Der Lufteinlass darf niemals verdeckt werden.
Kinder dürfen keinen Zugang zum Gebläse oder zur
Stromversorgung erhalten.
Das Gebläse darf ausschließlich über geeignete
Stromleitungen betrieben werden.
________________________________________
9. Betrieb
Die Hüpfburg darf ausschließlich vollständig aufgeblasen
benutzt werden.
Während des Luftablassens darf sich niemand auf oder in der
Hüpfburg befinden.
Bei Stromausfall ist die Hüpfburg unverzüglich vollständig
zu räumen.
Der Betrieb ist sofort einzustellen bei:
•
Beschädigungen
•
ungewöhnlichen Geräuschen
•
Defekten
•
Luftverlust
•
Ausfall des Gebläses
Der Vermieter ist unverzüglich zu informieren.
________________________________________
10. Wetter
Die Hüpfburg darf insbesondere nicht betrieben werden bei
•
Sturm,
•
starken Windböen,
•
Gewitter,
•
Starkregen,
•
Hagel,
•
Schneefall,
•
Eis,
•
überfluteten Flächen,
•
sonstigen Wetterlagen, welche den sicheren
Betrieb beeinträchtigen.
Sofern der Vermieter aufgrund der Wettervorhersage von einem
erhöhten Risiko ausgeht, informiert er den Mieter spätestens am Vortag der
Veranstaltung.
Dem Mieter wird in diesem Fall eine kostenfreie Stornierung
angeboten.
Eine Durchführung entgegen verbindlichen Sicherheitsvorgaben
ist nicht gestattet. Für wetterbedingte Schäden und Mehrkosten gelten die
gesetzlichen Haftungsregeln; insbesondere ist eine schuldhafte Verletzung
vereinbarter Schutzpflichten zu berücksichtigen.
Der derzeitige Verrechnungssatz beträgt 28,00 € je
angefangener Arbeitsstunde zuzüglich gegebenenfalls erforderlicher
Materialkosten.
________________________________________
11. Beschädigungen
Beschädigungen dürfen keinesfalls eigenständig repariert
werden.
Klebebänder, Klebstoffe, Näharbeiten oder sonstige
Reparaturversuche sind unzulässig.
Festgestellte Schäden sind unverzüglich dem Vermieter
mitzuteilen.
________________________________________
12. Diebstahl
Während der gesamten Mietdauer ist die Hüpfburg gegen
Diebstahl, Vandalismus und unbefugten Zugriff zu sichern.
Bei Diebstahl ist unverzüglich
•
die Polizei
•
sowie der Vermieter
zu verständigen.
________________________________________
13. Reinigung
Die Hüpfburg ist trocken, sauber und besenrein
zurückzugeben.
Starke Verschmutzungen, insbesondere durch
•
Schlamm,
•
Getränke,
•
Lebensmittel,
•
Konfetti,
•
Tierhaare,
•
Erbrochenes,
•
Farben,
•
Sand oder
•
sonstige Verunreinigungen,
werden nach tatsächlichem Reinigungsaufwand berechnet.
________________________________________
14. Haftung
Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für
sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, mangelnde Aufsicht oder
Verstöße gegen diese Sicherheitsbestimmungen entstehen.
Für Handlungen Dritter haftet der Mieter, soweit sie ihm
rechtlich zuzurechnen sind oder eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung
vorliegt.
________________________________________
15. Anerkennung
Der Vermieter stellt diese Sicherheits- und
Nutzungsvorschriften vor Vertragsschluss beziehungsweise rechtzeitig vor
Übernahme zur Verfügung; eine dokumentierte Einweisung wird empfohlen.
Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Aufsichtspersonen
vor Inbetriebnahme entsprechend zu unterrichten.
Anlage B
Sicherheits- und Nutzungsvorschriften für Ton-, Licht- und
Veranstaltungstechnik
Diese Sicherheits- und Nutzungsvorschriften sind Bestandteil
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Mietvertrages von JS Sound &
More.
________________________________________
§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Sämtliche Mietgegenstände dürfen ausschließlich
entsprechend ihrer vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, sich vor der Inbetriebnahme
mit der sicheren Bedienung der Mietgegenstände vertraut zu machen.
(3) Geräte dürfen ausschließlich von geeigneten, eingewiesenen
oder fachkundigen Personen betrieben werden.
(4) Bei Dry Hire ist der Mieter für die von ihm übernommene
Bedienung und den vereinbarten Aufbau verantwortlich. Vom Vermieter ausgeführte
Leistungen bleiben in dessen Verantwortungsbereich.
________________________________________
§2 Prüfung vor Inbetriebnahme
Vor jeder Inbetriebnahme sind sämtliche Geräte auf
offensichtliche Schäden zu überprüfen.
Insbesondere sind zu kontrollieren:
•
Gehäuse
•
Netzleitungen
•
Steckverbindungen
•
Lautsprecher
•
Stative
•
Traversen
•
Sicherungen
•
Verbindungskabel
Beschädigte Geräte dürfen nicht betrieben werden.
Festgestellte Mängel sind dem Vermieter unverzüglich
mitzuteilen.
________________________________________
§3 Elektrische Sicherheit
Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich an ordnungsgemäß
installierten und ausreichend abgesicherten Stromkreisen betrieben werden.
Der Betrieb ist unzulässig bei:
•
beschädigten Steckdosen,
•
beschädigten Verlängerungsleitungen,
•
beschädigten Steckverbindungen,
•
provisorischen Elektroinstallationen,
•
fehlender Schutzerdung.
Mehrfachsteckdosen dürfen nicht überlastet werden.
Netzstecker dürfen niemals mit nassen Händen angeschlossen
oder entfernt werden.
Vor Umbauten, Wartungsarbeiten oder Reinigungsarbeiten sind
sämtliche Geräte vollständig vom Stromnetz zu trennen.
________________________________________
§4 Schutz vor Feuchtigkeit
Sämtliche Geräte sind dauerhaft vor
•
Regen,
•
Schnee,
•
Nebel,
•
Spritzwasser,
•
Kondenswasser,
•
hoher Luftfeuchtigkeit
zu schützen.
Outdoor-Veranstaltungen erfordern geeignete Überdachungen
oder Wetterschutzmaßnahmen.
Flüssigkeiten dürfen niemals auf oder neben Mischpulten,
Verstärkern, Lautsprechern, Scheinwerfern oder sonstiger Veranstaltungstechnik
abgestellt werden.
Für Feuchtigkeitsschäden haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei schuldhafter Verletzung seiner
Schutzpflichten.
________________________________________
§5 Lautsprecher und Stative
Lautsprecher dürfen ausschließlich auf geeignetem Untergrund
aufgestellt werden.
Stative müssen
•
nur innerhalb ihrer zulässigen Arbeitshöhe und
nach Herstelleranleitung ausgefahren,
•
standsicher,
•
gegen Umkippen gesichert
werden.
Das Besteigen von Lautsprechern oder Stativen ist untersagt.
An Lautsprechern dürfen keine Gegenstände befestigt werden.
Fluchtwege sowie Rettungswege dürfen durch Lautsprecher oder
Stative nicht eingeschränkt werden.
________________________________________
§6 Lichttechnik
Scheinwerfer dürfen ausschließlich entsprechend ihrer
technischen Spezifikation betrieben werden.
Lüftungsöffnungen dürfen nicht verdeckt werden.
Leuchten dürfen ausschließlich auf geeigneten Stativen oder
Traversen montiert werden.
Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren
Materialien ist jederzeit einzuhalten.
Nach dem Betrieb können Leuchten sehr hohe Temperaturen
erreichen.
Vor Transport oder Verpackung sind diese vollständig
abkühlen zu lassen.
________________________________________
§7 Nebelmaschinen
Es dürfen ausschließlich vom Vermieter freigegebene
Nebelfluids verwendet werden.
Die Verwendung fremder Flüssigkeiten ist untersagt.
Für Schäden durch unzulässige Flüssigkeiten haftet der
Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
________________________________________
§8 Kabel
Kabel sind so zu verlegen, dass keine Stolperstellen
entstehen.
In Bereichen mit Publikumsverkehr sind Kabel mit geeigneten
Kabelbrücken oder Abdeckungen zu sichern.
Kabel dürfen nicht
•
eingeklemmt,
•
überfahren,
•
stark geknickt,
•
über scharfe Kanten geführt
werden.
Beschädigte Kabel dürfen nicht weiter verwendet werden.
________________________________________
§9 Betrieb
Der Betrieb hat jederzeit innerhalb der technischen
Leistungsgrenzen zu erfolgen.
Unzulässig sind insbesondere:
•
dauerhafte Übersteuerung,
•
Betrieb im roten Clipping-Bereich,
•
Überlastung von Lautsprechern,
•
Überlastung von Verstärkern,
•
eigenmächtige Veränderungen der Verkabelung.
Lüftungsöffnungen sämtlicher Geräte sind freizuhalten.
Eine ausreichende Luftzirkulation ist jederzeit
sicherzustellen.
________________________________________
§10 Transport
Soweit der Transport vom Mieter übernommen wird, hat er die
Ladung fachgerecht zu sichern.
Alle Geräte sind gegen
•
Verrutschen,
•
Umfallen,
•
Stoßbelastungen,
•
Feuchtigkeit
zu sichern.
Für den Transport sind ausschließlich geeignete Cases,
Taschen oder Schutzverpackungen zu verwenden.
________________________________________
§11 Diebstahl
Die Mietgegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt an
öffentlich zugänglichen Orten zurückgelassen werden.
Außerhalb der Nutzungszeiten sind die Geräte entsprechend
den vereinbarten und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen aufzubewahren. Die Lagerung
in Fahrzeugen bedarf einer geeigneten Sicherung.
Bei Diebstahl ist unverzüglich
•
die Polizei
•
sowie der Vermieter
zu verständigen.
Für Verlust oder Diebstahl haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorschriften und seinen vereinbarten Obhutspflichten.
________________________________________
§12 Verbotene Handlungen
Untersagt sind insbesondere:
•
eigenständige Reparaturen,
•
Öffnen von Geräten,
•
Manipulation elektrischer Einrichtungen,
•
Veränderungen der Verkabelung,
•
Entfernen von Typenschildern,
•
Entfernen von Inventaraufklebern,
•
Bekleben oder Beschriften der Geräte,
•
Rauchen unmittelbar an den Geräten,
•
offenes Feuer,
•
Feuerwerk,
•
Pyrotechnik,
•
Verwendung von Holi-Pulver,
•
Verwendung von Konfetti in unmittelbarer Nähe
der Technik.
________________________________________
§13 Reinigung
Die Geräte sind sauber und vollständig zurückzugeben.
Nicht entfernt werden dürfen Verschmutzungen mittels
•
Hochdruckreiniger,
•
aggressiver Reinigungsmittel,
•
Lösungsmittel,
•
Scheuermittel.
Erforderliche Nachreinigungen werden nach tatsächlichem
Arbeitsaufwand berechnet.
Der derzeitige Verrechnungssatz beträgt 28,00 € je
angefangener Arbeitsstunde zuzüglich erforderlicher Materialkosten.
________________________________________
§14 Verhalten bei Störungen
Bei
•
Rauchentwicklung,
•
Brandgeruch,
•
Funkenbildung,
•
ungewöhnlichen Betriebsgeräuschen,
•
Ausfall einzelner Geräte,
•
Kurzschlüssen
ist der Betrieb sofort einzustellen.
Die betroffenen Geräte sind unverzüglich vom Stromnetz zu
trennen.
Der Vermieter ist umgehend zu informieren.
________________________________________
§15 Ersatzgeräte
Der Vermieter bemüht sich im Schadensfall nach Möglichkeit
um Ersatzgeräte.
Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzgerätes besteht
jedoch nicht.
________________________________________
§16 Haftung
Für Schäden an Geräten, Zubehör und Leitungen gelten die
gesetzlichen Haftungsregeln und die in den Haupt-AGB vereinbarten
Zuständigkeiten. Der Mieter haftet insbesondere bei von ihm zu vertretender
Fehlbedienung, Überlastung, unsachgemäßem Transport, unzureichender Sicherung
oder schuldhaften Verstößen gegen Sicherheitsvorgaben. Normale vertragsgemäße
Abnutzung ist kein ersatzpflichtiger Schaden.
________________________________________
§17 Anerkennung
Diese Sicherheits- und Nutzungsvorschriften werden dem
Mieter vor Vertragsschluss beziehungsweise rechtzeitig vor Übernahme zur
Verfügung gestellt.
Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Personen, welche die
Mietgegenstände bedienen oder beaufsichtigen, vor der Nutzung entsprechend zu
unterweisen.
Anlage C – Besondere Verantwortlichkeiten bei Full
Service
Diese Anlage gilt nur, soweit im Auftrag Full Service
vereinbart ist.
1. Technischer Leistungsumfang: Der Anbieter baut die
beauftragten Anlagen fachgerecht auf, prüft und bedient sie im vereinbarten
Umfang. Unbeauftragte Leistungen sind nicht enthalten.
2. Veranstalterpflichten: Der Kunde gewährleistet die
vereinbarte Gelände- und Besucherorganisation, Zugangssicherung, freie
Fluchtwege, bereitgestellte Infrastruktur und benannte Kontaktpersonen. Die
Zuständigkeit für Veranstaltungs- und Versammlungsstättenrecht ist gesondert
anhand des konkreten Veranstaltungsortes zu klären.
3. Bewachung außerhalb der Betriebszeiten: Eine Bewachung
ist nur geschuldet, wenn sie im Auftrag ausdrücklich festgelegt ist,
einschließlich Zeitraum, Verantwortlicher, Verschluss, Schlüsselvergabe und
Kontrollumfang.
4. Wetter und Unterbrechung: Der Anbieter entscheidet über
die technische Sicherheit seiner Anlagen; der Kunde unterstützt die
erforderlichen Schutzmaßnahmen. Niemand ist verpflichtet, gefährliche
Betriebsbedingungen fortzusetzen.
5. Besucher und Helfer: Der Kunde schützt die vereinbarten
gesperrten Technikbereiche gegen unbefugten Zugriff. Helfer dürfen nur die
vorher vereinbarten Aufgaben ausführen; fachliche Leitung und Unterweisung sind
festzulegen.
6. Schaden und Haftung: Schäden werden dokumentiert. Eine
Haftung ergibt sich aus gesetzlichen Vorschriften und konkreten
Pflichtverletzungen, nicht allein aus dem Veranstalterstatus.
7. Individuelle Einsatzvereinbarung: Die Auftragsbestätigung
bezeichnet Stromversorgung, Zugang, Nachtbewachung, Wetterkonzept, Helfer,
Ansprechpartner und die verantwortlichen Personen.
Anlage D
Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DSGVO
JS Sound & More
Inhaber: Stefan Schwarzkopf
Kussenhofstraße 7
78120 Furtwangen
Telefon: 0172 / 7303519
E-Mail: anfrage@jssound.de
________________________________________
1. Verantwortlicher
Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist:
JS Sound & More
Inhaber: Stefan Schwarzkopf
Kussenhofstraße 7
78120 Furtwangen
Telefon: 0172 / 7303519
E-Mail: anfrage@jssound.de
________________________________________
2. Zweck der Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten werden ausschließlich verarbeitet,
soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung eines Mietvertrages
erforderlich ist.
Hierzu gehören insbesondere:
•
Bearbeitung von Anfragen
•
Angebotserstellung
•
Abschluss und Durchführung von Mietverträgen
•
Lieferung, Aufbau und Abholung der
Mietgegenstände
•
Rechnungsstellung
•
Zahlungsabwicklung
•
Verwaltung geleisteter Kautionen
•
Kommunikation mit dem Mieter
•
Bearbeitung von Reklamationen oder
Schadensfällen
•
Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten
________________________________________
3. Verarbeitete Daten
Je nach Art der Buchung werden insbesondere folgende Daten
verarbeitet:
•
Vor- und Nachname
•
Anschrift
•
Telefonnummer
•
E-Mail-Adresse
•
Veranstaltungsadresse
•
Rechnungsanschrift
•
Buchungsdaten
•
Mietzeitraum
•
gemietete Gegenstände
•
Zahlungsinformationen
•
Kautionsdaten
•
Ausweisdaten (nur zur Identitätsprüfung bei
Vertragsabschluss; es erfolgt grundsätzlich keine Speicherung von
Ausweiskopien, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.)
________________________________________
4. Rechtsgrundlage
Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von:
•
Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertrag oder
Vertragsanbahnung)
•
Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche
Verpflichtungen)
•
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes
Interesse)
Das berechtigte Interesse besteht insbesondere in:
•
der Verhinderung von Betrugsfällen,
•
der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche,
•
der Dokumentation von Übergaben und Rückgaben,
•
der Wahrung berechtigter Vermieterinteressen.
________________________________________
5. Buchungswege
Personenbezogene Daten können insbesondere über folgende
Kommunikationswege übermittelt werden:
•
persönliche Buchung
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Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der
Bearbeitung der jeweiligen Anfrage oder Buchung.
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6. Empfänger personenbezogener Daten
Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt
ausschließlich, soweit dies gesetzlich zulässig oder zur Vertragserfüllung
erforderlich ist.
Empfänger können insbesondere sein:
•
Steuerberater
•
Finanzbehörden
•
Gerichte
•
Rechtsanwälte
•
Inkassodienstleister (bei berechtigten
Forderungen)
•
Versand- oder Transportunternehmen
•
Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen
Eine darüber hinausgehende Weitergabe erfolgt nicht.
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7. Speicherdauer
Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, wie
dies zur Erfüllung der Vertragszwecke oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen
erforderlich ist.
Steuerrechtlich relevante Unterlagen werden entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt.
Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die Daten
gelöscht, sofern keine weitere gesetzliche Grundlage für die Speicherung besteht.
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8. Foto- und Videodokumentation
Zur Dokumentation des Zustands der Mietgegenstände können
bei Übergabe und Rückgabe Fotos oder Videos angefertigt werden.
Diese Aufnahmen dienen ausschließlich der Beweissicherung
hinsichtlich:
•
des Gerätezustands,
•
vorhandener oder neuer Beschädigungen,
•
Vollständigkeit des Mietumfangs.
Personen werden hierbei grundsätzlich nicht gezielt
aufgenommen. Sollten Personen nur beiläufig auf den Aufnahmen erscheinen,
erfolgt die Verarbeitung ausschließlich zum vorgenannten Zweck.
________________________________________
9. Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat nach den gesetzlichen
Bestimmungen das Recht auf:
•
Auskunft über die gespeicherten Daten,
•
Berichtigung unrichtiger Daten,
•
Löschung der Daten, soweit keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten entgegenstehen,
•
Einschränkung der Verarbeitung,
•
Datenübertragbarkeit,
•
Widerspruch gegen die Verarbeitung
personenbezogener Daten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
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10. Beschwerderecht
Betroffene Personen haben das Recht, sich bei einer
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten zu beschweren.
Zuständig ist insbesondere die Datenschutzaufsichtsbehörde
des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche seinen Unternehmenssitz hat.
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11. Pflicht zur Bereitstellung von Daten
Die Bereitstellung der für den Vertragsabschluss
erforderlichen personenbezogenen Daten ist notwendig.
Ohne diese Daten kann der Mietvertrag regelmäßig nicht
abgeschlossen oder durchgeführt werden.
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12. Automatisierte Entscheidungsfindung
Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling
im Sinne des Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
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13. Datensicherheit
JS Sound & More trifft angemessene technische und
organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten gegen Verlust,
Missbrauch, unbefugten Zugriff oder sonstige unzulässige Verarbeitungen zu
schützen.
Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich und
entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen behandelt.