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AGB - JS Sound & More

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AGB

JS Sound & More – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaber: Stefan Schwarzkopf | Kussenhofstraße 7 | 78120 Furtwangen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsarten
(1) Diese AGB gelten für Verträge über die Vermietung von Hüpfburgen, Ton-, Licht- und Veranstaltungstechnik sowie für damit verbundene Transport-, Aufbau-, Bedienungs-, Betreuungs- und Abbauleistungen.
(2) Auftraggeber sind Verbraucher und Unternehmer, soweit keine ausdrücklich abweichenden Regelungen getroffen werden. „JS Sound & More“ wird nachfolgend „Anbieter“ genannt.
(3) Es gelten je nach Auftragsbestätigung: (a) Dry Hire: eigenständige Nutzung durch den Kunden; (b) Full Service: vom Anbieter ausgeführte technische Leistungen; (c) Hüpfburgvermietung mit vereinbartem Aufbau- und Aufsichtsmodell. Mischformen werden nach den jeweils übernommenen Aufgaben beurteilt.
(4) Individuelle Abreden haben Vorrang. Abweichende AGB von Unternehmern werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.
§ 2 Angebote, Buchung, Vertragsunterlagen
(1) Werbung und unverbindlich bezeichnete Preislisten sind keine bindenden Angebote. Ein verbindlich abgegebenes Angebot kann durch rechtzeitige Annahme zustande kommen; bei einer bloßen Buchungsanfrage kommt der Vertrag mit Annahme durch den Anbieter zustande.
(2) Leistungsumfang, Veranstaltungsort, Zeiten, technische Ausstattung, Personal, Liefer- und Rückgabeorte sowie Preise ergeben sich aus Angebot und Auftragsbestätigung.
(3) Diese AGB und die für den Auftrag einschlägigen Sicherheitsanlagen sind dem Kunden vor Vertragsschluss in einer für den jeweiligen Buchungsweg geeigneten Weise zugänglich zu machen. Ein erstmaliger Hinweis auf der Rechnung genügt nicht.
(4) Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Gesetzlich formfreie Vereinbarungen bleiben möglich.

§ 3 Vergütung, Kaution und Zahlungen
(1) Es gelten die vereinbarten Gesamtpreise und ausdrücklich ausgewiesenen Zusatzpositionen. Soweit § 19 UStG anwendbar ist, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Fälligkeiten, Anzahlungen, Kautionshöhe, Zusatzstunden und Fahrtkosten sind im Angebot zu vereinbaren. Ohne besondere Vereinbarung gelten die gesetzlichen Fälligkeitsregeln.
(3) Eine vereinbarte Kaution sichert fällige Ansprüche aus dem betreffenden Vertragsverhältnis. Über eine Verrechnung wird nachvollziehbar abgerechnet; ein nicht benötigter Rest wird nach angemessener Prüfung unverzüglich zurückgezahlt.
(4) Zusätzliche Leistungen und Mehraufwand sind nur nach Vereinbarung oder auf einer sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlage zu vergüten.
§ 4 Leistungsvoraussetzungen und Mitwirkung
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig die vereinbarten geeigneten Zufahrten, Entladezonen, Flächen, erforderlichen Genehmigungen, Ansprechpersonen und bauseitigen Stromanschlüsse bereit.
(2) Der Kunde informiert über ihm bekannte besondere Gefahren, Einschränkungen und behördliche Vorgaben am Veranstaltungsort. Der Anbieter prüft die von ihm selbst zu verantwortenden technischen Voraussetzungen.
(3) Technische Eingriffe, Umstecken oder Änderungen an betreuten Anlagen dürfen ohne Zustimmung des Anbieters nicht vorgenommen werden.
(4) Erforderliche Sicherheitsunterbrechungen und Sperrungen werden unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage durchgeführt; die Vergütungsfolgen richten sich nach Vertrag und Gesetz.
§ 5 Übergabe, Mängel und Rückgabe
(1) Bei Dry Hire werden Geräte und Zubehör möglichst gemeinsam anhand einer Inventarliste und eines Zustandsprotokolls übergeben. Identitätsprüfungen erfolgen nur soweit erforderlich und datenschutzkonform.
(2) Festgestellte Mängel sind möglichst unverzüglich mitzuteilen; gesetzliche Mängelrechte werden durch ein fehlendes oder unvollständiges Übergabeprotokoll nicht ausgeschlossen.
(3) Der Kunde gibt die Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und in vertragsgemäßem Zustand zurück. Normale Abnutzung bleibt außer Betracht.
(4) Bei verspäteter Rückgabe gelten die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere gegebenenfalls Nutzungsentschädigung und nachgewiesener weiterer Schaden; eine doppelte Kompensation desselben Schadens erfolgt nicht.
§ 6 Allgemeine Schutzpflichten, Schäden und Verlust
(1) Jede Partei erfüllt die in Angebot, Auftragsbestätigung und Anlagen ausdrücklich übernommenen Schutz-, Sorgfalts- und Sicherungspflichten.
(2) Der Kunde meldet Schäden, Diebstahl, Verlust und Sicherheitsrisiken unverzüglich und unterstützt in zumutbarem Umfang bei der Aufklärung. Bei Diebstahl ist die Polizei zu informieren.
(3) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er schuldhaft verursacht, sowie für Pflichtverletzungen von Personen, deren Verhalten ihm rechtlich zuzurechnen ist. Für das bloße Verhalten beliebiger Besucher oder unbekannter Dritter besteht keine verschuldensunabhängige Pauschalhaftung.
(4) Bei ersatzpflichtigen Schäden werden erforderliche Reparaturkosten beziehungsweise der gesetzlich ersatzfähige Vermögensschaden geltend gemacht; Alter, Zustand und gegebenenfalls Restwert sind zu berücksichtigen. Kein automatischer Neuwertanspruch.
(5) Der Kunde haftet nicht für normale vertragsgemäße Abnutzung. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
§ 7 Dry Hire – eigenständige Nutzung
(1) Bei Dry Hire erhält der Kunde die vereinbarten Gegenstände zur eigenständigen Nutzung und übernimmt für die vereinbarte Besitz- und Nutzungsdauer die entsprechenden Obhuts-, Bedienungs- und Sicherungspflichten.
(2) Aufbau, Anschluss, Bedienung und Abbau dürfen nur durch hierfür geeignete Personen nach Anleitung und Sicherheitsvorgaben erfolgen. Fachkundepflichtige Arbeiten dürfen nur von entsprechend qualifizierten Personen ausgeführt werden.
(3) Der Kunde sichert die Geräte gegen vermeidbare Witterungseinflüsse, unbefugten Zugriff und Diebstahl mit angemessenen Maßnahmen. Besondere Anforderungen, etwa Nachtbewachung, werden im Auftrag festgelegt.
(4) Eine Weitervermietung oder Überlassung an nicht vereinbarte Dritte bedarf vorheriger Zustimmung des Anbieters; die Zustimmung darf nicht treuwidrig verweigert werden.
(5) Für die vom Anbieter ausgeführten Liefer-, Aufbau- oder Einweisungsleistungen bleibt dieser verantwortlich. Die Sicherheits- und Nutzungsvorschriften der Anlagen A beziehungsweise B sind zu beachten.
§ 8 Full Service – technische Betreuung
(1) Der Anbieter übernimmt ausschließlich die im Auftrag bezeichneten Leistungen wie Lieferung, Aufbau, Einrichtung, Soundcheck, Bedienung, Betreuung und Abbau. Nicht ausdrücklich vereinbarte Personal- oder Bewachungsleistungen sind nicht enthalten.
(2) Der Anbieter bleibt für fachgerechte eigene Arbeiten, technische Sicherung, Betrieb und das eingesetzte Personal verantwortlich. Er kann bei konkreter Gefahr den Betrieb unterbrechen oder einstellen, soweit erforderlich.
(3) Der Kunde übernimmt die ausdrücklich vereinbarte Organisation des Veranstaltungsgeländes, Zugangskontrollen, Besucherabsperrungen, sichere Infrastruktur und gegebenenfalls Nachtbewachung. Verantwortungszeiten, Schutzmaßnahmen und Schlüsselgewalt werden in der Auftragsbestätigung festgelegt.
(4) Die Vereinbarung einer Bewachungspflicht begründet keine pauschale Haftung für jeden Diebstahl oder Vandalismusschaden. Bei schuldhafter Verletzung vereinbarter Sicherungspflichten gelten die gesetzlichen Schadensersatzregeln.
(5) Fremdpersonal des Kunden ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung befugt, die Anlage zu bedienen. Werden Helfer für Auf- oder Abbau gestellt, sind Tätigkeiten, Anleitung und Verantwortlichkeiten vorab zu klären.
(6) Für gemischte Aufträge ist jede Leistung dem jeweiligen Verantwortungsbereich zuzuordnen. Ergänzend gilt Anlage C.
§ 9 Hüpfburgen
(1) Die jeweils übergebene Betriebsanleitung, Herstellergrenzen und Anlage A sind verbindlich einzuhalten.
(2) Im Auftrag wird festgelegt, wer auf- und abbaut, verankert, prüft und die laufende Aufsicht übernimmt. Der Anbieter bleibt für seine eigenen Arbeiten verantwortlich.
(3) Während der Nutzung ist die erforderliche geeignete Aufsicht sicherzustellen. Bei gefährlicher Witterung, Stromausfall, Luftverlust oder sonstigen Gefahren ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und die Hüpfburg zu räumen.
(4) Für wetterbedingte Absagen gelten individuelle Vereinbarungen und die gesetzlichen Regeln; eine kostenfreie Stornierung kann ausdrücklich angeboten werden.
§ 10 Reinigung und Zubehör
(1) Geräte sind im vereinbarten Rückgabezustand zurückzugeben. Erforderliche zusätzliche Reinigung infolge einer vom Kunden zu vertretenden Verschmutzung kann nach tatsächlich erforderlichem Aufwand berechnet werden.
(2) Ein Stundensatz von 28,00 EUR kann als Berechnungsgrundlage vereinbart werden; Abrechnung erfolgt nach nachvollziehbarem tatsächlichem Zeitaufwand zuzüglich erforderlicher Materialkosten. Keine unangemessene Aufrundung auf volle Stunden.
(3) Fehlteile und Beschädigungen werden nach den gesetzlichen Schadensersatzregeln abgerechnet.
§ 11 Stornierung und Ausfall
(1) Für Dry Hire, Full Service und feste Veranstaltungstermine können unterschiedliche gesetzliche Kündigungs- und Vergütungsregeln gelten. Maßgeblich sind der konkrete Vertragstyp und zwingende gesetzliche Rechte.
(2) Individuell vereinbarte Stornierungsbedingungen sind im Angebot klar auszuweisen. Pauschalen müssen rechtlich zulässig und angemessen sein; gegebenenfalls muss der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens möglich bleiben.
(3) Ohne wirksam vereinbarte Stornierungsregelung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Zahlungspflicht allein aufgrund einer Absage wird nicht begründet.
(4) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und wetterbedingte Sicherheitsunterbrechungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt; ein automatischer vollständiger Ausschluss von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist nicht vereinbart.
§ 12 Haftung des Anbieters
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsregeln.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für sonstige Schäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
(3) Die gesetzlichen Gewährleistungs-, Minderungs-, Rücktritts- und sonstigen Rechte bei Leistungsstörungen bleiben unberührt. Die Bereitstellung von Ersatzgeräten richtet sich nach Vereinbarung und Gesetz; ein pauschaler Ausschluss sämtlicher Ersatzansprüche erfolgt nicht.
§ 13 Versicherung
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherung ändert die gesetzlichen Haftungsregeln nicht.
(2) Eine Versicherung des Mietguts durch den Anbieter ist nur zugesagt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
(3) Für größere Veranstaltungen können die Parteien individuelle Nachweise einer Veranstalterhaftpflicht einschließlich geeigneter Mietsachschadendeckung oder weiterer Versicherungen vereinbaren. Umfang und Deckung sind gesondert zu prüfen.
§ 14 Datenschutz, Widerruf, Verbraucherinformationen
(1) Die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden separat nach Anlage D bereitgestellt; sie sind keine vertragliche Haftungsvereinbarung.
(2) Verbraucher erhalten eine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls ein Muster-Widerrufsformular gesondert. Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt insbesondere von Vertragstyp, Buchungsweg und gesetzlichen Ausnahmen ab.
(3) Gesetzliche Informationspflichten, insbesondere für Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bleiben unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht, soweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte werden nicht durch eine pauschale Beschränkung ausgeschlossen.
(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, gelten die gesetzlichen Vorschriften; die übrigen wirksamen Regelungen bleiben grundsätzlich unberührt.
(4) Diese AGB gelten für Verträge, in die sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden. Eine Veröffentlichung allein macht sie nicht rückwirkend zum Vertragsbestandteil.
Anlage A
Sicherheits- und Nutzungsvorschriften für Hüpfburgen
Diese Sicherheits- und Nutzungsvorschriften sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Mietvertrages von JS Sound & More.
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1. Allgemeine Bestimmungen
Die Hüpfburg darf ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung verwendet werden.
Bei eigenständigem Betrieb übernimmt der Mieter die in diesen Sicherheitsvorschriften und im Auftrag vereinbarten Betriebs- und Aufsichtspflichten. Für Aufbau- und Betreuungsleistungen des Vermieters bleibt dieser verantwortlich.
Die Nutzung erfolgt unter Beachtung der vereinbarten Zuständigkeiten. Dieser ist verpflichtet, alle nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und deren Einhaltung durch sämtliche Nutzer sicherzustellen.
________________________________________
2. Aufsichtspflicht
Während des gesamten Betriebes muss die Hüpfburg ständig von mindestens einer volljährigen, verantwortlichen und geeigneten Aufsichtsperson beaufsichtigt werden.
Die Aufsichtsperson darf die Hüpfburg niemals unbeaufsichtigt lassen, solange sich Personen darin oder darauf befinden.
Die Aufsichtsperson ist verpflichtet,
•          den ordnungsgemäßen Betrieb dauerhaft zu überwachen,
•          gefährliche Situationen sofort zu unterbinden,
•          die zulässige Personenzahl einzuhalten,
•          Kinder nach Alter und Körpergröße möglichst gleichmäßig einzuteilen,
•          auf die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsregeln zu achten.
________________________________________
3. Zulässige Nutzung
Die Hüpfburg ist ausschließlich für Kinder bestimmt.
Erwachsene sowie Jugendliche, deren Gewicht oder Körpergröße zu einer übermäßigen Belastung der Hüpfburg führen können, dürfen diese nicht betreten.
Das vom Hersteller angegebene maximale Gesamtgewicht sowie die zulässige Personenzahl dürfen nicht überschritten werden.
Springen auf den Seitenwänden oder Klettern auf den Begrenzungen ist verboten.
Saltos, Überschläge sowie gefährliche Sprünge sind untersagt.
Das Werfen anderer Personen ist verboten.
Mutwilliges Schubsen, Raufen oder sonstiges gefährdendes Verhalten ist untersagt.
________________________________________
4. Kleidung und persönliche Gegenstände
Vor Betreten der Hüpfburg sind insbesondere abzulegen:
·         Schuhe
·         Brillen
·         Halsketten
·         Ringe
·         Armbänder
·         Uhren
·         Haarspangen
·         Gürtel mit Metallschnallen
·         Schlüssel
·         Mobiltelefone
·         Spielzeug
·         spitze oder scharfkantige Gegenstände
Die Taschen der Kinder sind vor Benutzung zu kontrollieren.
________________________________________
5. Essen, Getränke und Rauchen
In der Hüpfburg sind untersagt:
•              Speisen
•              Getränke
•              Kaugummi
•              Süßigkeiten
•              Eis
•              Rauchen
•              E-Zigaretten
•              offenes Feuer
________________________________________
6. Verbotene Stoffe
Das Einbringen oder Verwenden folgender Stoffe ist untersagt:
•              Konfetti
•              Glitzer
•              Holi-Pulver
•              Farbpulver
•              Sand
•              Erde
•              Schlamm
•              Farben
•              Spraydosen
•              Klebstoffe
•              Feuerwerkskörper
•              Pyrotechnik
•              Stroh und Heu
Der Mieter trägt erforderliche Reinigungs- oder Reparaturkosten, soweit er hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist.
________________________________________
7. Aufbau
Die Hüpfburg darf ausschließlich auf geeignetem Untergrund aufgebaut werden.
Geeignete Untergründe sind insbesondere:
•              Rasen
•              Wiese
•              ebene Flächen
Bei harten Untergründen ist eine geeignete Schutzunterlage zu verwenden.
Vor dem Aufbau muss die Fläche vollständig von
•              Steinen,
•              Ästen,
•              Metallteilen,
•              Glas,
•              scharfkantigen Gegenständen,
•              Tierkot
•              oder sonstigen Beschädigungsquellen
befreit werden.
Die Hüpfburg ist entsprechend den Herstellervorgaben ausreichend zu sichern.
________________________________________
8. Gebläse
Das Gebläse darf ausschließlich
•              trocken,
•              frei zugänglich für ausreichende Luftzufuhr,
•              standsicher
aufgestellt werden.
Der Lufteinlass darf niemals verdeckt werden.
Kinder dürfen keinen Zugang zum Gebläse oder zur Stromversorgung erhalten.
Das Gebläse darf ausschließlich über geeignete Stromleitungen betrieben werden.
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9. Betrieb
Die Hüpfburg darf ausschließlich vollständig aufgeblasen benutzt werden.
Während des Luftablassens darf sich niemand auf oder in der Hüpfburg befinden.
Bei Stromausfall ist die Hüpfburg unverzüglich vollständig zu räumen.
Der Betrieb ist sofort einzustellen bei:
•              Beschädigungen
•              ungewöhnlichen Geräuschen
•              Defekten
•              Luftverlust
•              Ausfall des Gebläses
Der Vermieter ist unverzüglich zu informieren.
________________________________________
10. Wetter
Die Hüpfburg darf insbesondere nicht betrieben werden bei
•              Sturm,
•              starken Windböen,
•              Gewitter,
•              Starkregen,
•              Hagel,
•              Schneefall,
•              Eis,
•              überfluteten Flächen,
•              sonstigen Wetterlagen, welche den sicheren Betrieb beeinträchtigen.
Sofern der Vermieter aufgrund der Wettervorhersage von einem erhöhten Risiko ausgeht, informiert er den Mieter spätestens am Vortag der Veranstaltung.
Dem Mieter wird in diesem Fall eine kostenfreie Stornierung angeboten.
Eine Durchführung entgegen verbindlichen Sicherheitsvorgaben ist nicht gestattet. Für wetterbedingte Schäden und Mehrkosten gelten die gesetzlichen Haftungsregeln; insbesondere ist eine schuldhafte Verletzung vereinbarter Schutzpflichten zu berücksichtigen.
Der derzeitige Verrechnungssatz beträgt 28,00 € je angefangener Arbeitsstunde zuzüglich gegebenenfalls erforderlicher Materialkosten.
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11. Beschädigungen
Beschädigungen dürfen keinesfalls eigenständig repariert werden.
Klebebänder, Klebstoffe, Näharbeiten oder sonstige Reparaturversuche sind unzulässig.
Festgestellte Schäden sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
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12. Diebstahl
Während der gesamten Mietdauer ist die Hüpfburg gegen Diebstahl, Vandalismus und unbefugten Zugriff zu sichern.
Bei Diebstahl ist unverzüglich
•              die Polizei
•              sowie der Vermieter
zu verständigen.
________________________________________
13. Reinigung
Die Hüpfburg ist trocken, sauber und besenrein zurückzugeben.
Starke Verschmutzungen, insbesondere durch
•              Schlamm,
•              Getränke,
•              Lebensmittel,
•              Konfetti,
•              Tierhaare,
•              Erbrochenes,
•              Farben,
•              Sand oder
•              sonstige Verunreinigungen,
werden nach tatsächlichem Reinigungsaufwand berechnet.
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14. Haftung
Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, mangelnde Aufsicht oder Verstöße gegen diese Sicherheitsbestimmungen entstehen.
Für Handlungen Dritter haftet der Mieter, soweit sie ihm rechtlich zuzurechnen sind oder eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.
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15. Anerkennung
Der Vermieter stellt diese Sicherheits- und Nutzungsvorschriften vor Vertragsschluss beziehungsweise rechtzeitig vor Übernahme zur Verfügung; eine dokumentierte Einweisung wird empfohlen.
Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Aufsichtspersonen vor Inbetriebnahme entsprechend zu unterrichten.
Anlage B
Sicherheits- und Nutzungsvorschriften für Ton-, Licht- und Veranstaltungstechnik
Diese Sicherheits- und Nutzungsvorschriften sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Mietvertrages von JS Sound & More.
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§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Sämtliche Mietgegenstände dürfen ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, sich vor der Inbetriebnahme mit der sicheren Bedienung der Mietgegenstände vertraut zu machen.
(3) Geräte dürfen ausschließlich von geeigneten, eingewiesenen oder fachkundigen Personen betrieben werden.
(4) Bei Dry Hire ist der Mieter für die von ihm übernommene Bedienung und den vereinbarten Aufbau verantwortlich. Vom Vermieter ausgeführte Leistungen bleiben in dessen Verantwortungsbereich.
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§2 Prüfung vor Inbetriebnahme
Vor jeder Inbetriebnahme sind sämtliche Geräte auf offensichtliche Schäden zu überprüfen.
Insbesondere sind zu kontrollieren:
•              Gehäuse
•              Netzleitungen
•              Steckverbindungen
•              Lautsprecher
•              Stative
•              Traversen
•              Sicherungen
•              Verbindungskabel
Beschädigte Geräte dürfen nicht betrieben werden.
Festgestellte Mängel sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
________________________________________
§3 Elektrische Sicherheit
Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich an ordnungsgemäß installierten und ausreichend abgesicherten Stromkreisen betrieben werden.
Der Betrieb ist unzulässig bei:
•              beschädigten Steckdosen,
•              beschädigten Verlängerungsleitungen,
•              beschädigten Steckverbindungen,
•              provisorischen Elektroinstallationen,
•              fehlender Schutzerdung.
Mehrfachsteckdosen dürfen nicht überlastet werden.
Netzstecker dürfen niemals mit nassen Händen angeschlossen oder entfernt werden.
Vor Umbauten, Wartungsarbeiten oder Reinigungsarbeiten sind sämtliche Geräte vollständig vom Stromnetz zu trennen.
________________________________________
§4 Schutz vor Feuchtigkeit
Sämtliche Geräte sind dauerhaft vor
•              Regen,
•              Schnee,
•              Nebel,
•              Spritzwasser,
•              Kondenswasser,
•              hoher Luftfeuchtigkeit
zu schützen.
Outdoor-Veranstaltungen erfordern geeignete Überdachungen oder Wetterschutzmaßnahmen.
Flüssigkeiten dürfen niemals auf oder neben Mischpulten, Verstärkern, Lautsprechern, Scheinwerfern oder sonstiger Veranstaltungstechnik abgestellt werden.
Für Feuchtigkeitsschäden haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei schuldhafter Verletzung seiner Schutzpflichten.
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§5 Lautsprecher und Stative
Lautsprecher dürfen ausschließlich auf geeignetem Untergrund aufgestellt werden.
Stative müssen
•              nur innerhalb ihrer zulässigen Arbeitshöhe und nach Herstelleranleitung ausgefahren,
•              standsicher,
•              gegen Umkippen gesichert
werden.
Das Besteigen von Lautsprechern oder Stativen ist untersagt.
An Lautsprechern dürfen keine Gegenstände befestigt werden.
Fluchtwege sowie Rettungswege dürfen durch Lautsprecher oder Stative nicht eingeschränkt werden.
________________________________________
§6 Lichttechnik
Scheinwerfer dürfen ausschließlich entsprechend ihrer technischen Spezifikation betrieben werden.
Lüftungsöffnungen dürfen nicht verdeckt werden.
Leuchten dürfen ausschließlich auf geeigneten Stativen oder Traversen montiert werden.
Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien ist jederzeit einzuhalten.
Nach dem Betrieb können Leuchten sehr hohe Temperaturen erreichen.
Vor Transport oder Verpackung sind diese vollständig abkühlen zu lassen.
________________________________________
§7 Nebelmaschinen
Es dürfen ausschließlich vom Vermieter freigegebene Nebelfluids verwendet werden.
Die Verwendung fremder Flüssigkeiten ist untersagt.
Für Schäden durch unzulässige Flüssigkeiten haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
________________________________________
§8 Kabel
Kabel sind so zu verlegen, dass keine Stolperstellen entstehen.
In Bereichen mit Publikumsverkehr sind Kabel mit geeigneten Kabelbrücken oder Abdeckungen zu sichern.
Kabel dürfen nicht
•              eingeklemmt,
•              überfahren,
•              stark geknickt,
•              über scharfe Kanten geführt
werden.
Beschädigte Kabel dürfen nicht weiter verwendet werden.
________________________________________
§9 Betrieb
Der Betrieb hat jederzeit innerhalb der technischen Leistungsgrenzen zu erfolgen.
Unzulässig sind insbesondere:
•              dauerhafte Übersteuerung,
•              Betrieb im roten Clipping-Bereich,
•              Überlastung von Lautsprechern,
•              Überlastung von Verstärkern,
•              eigenmächtige Veränderungen der Verkabelung.
Lüftungsöffnungen sämtlicher Geräte sind freizuhalten.
Eine ausreichende Luftzirkulation ist jederzeit sicherzustellen.
________________________________________
§10 Transport
Soweit der Transport vom Mieter übernommen wird, hat er die Ladung fachgerecht zu sichern.
Alle Geräte sind gegen
•              Verrutschen,
•              Umfallen,
•              Stoßbelastungen,
•              Feuchtigkeit
zu sichern.
Für den Transport sind ausschließlich geeignete Cases, Taschen oder Schutzverpackungen zu verwenden.
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§11 Diebstahl
Die Mietgegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt an öffentlich zugänglichen Orten zurückgelassen werden.
Außerhalb der Nutzungszeiten sind die Geräte entsprechend den vereinbarten und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen aufzubewahren. Die Lagerung in Fahrzeugen bedarf einer geeigneten Sicherung.
Bei Diebstahl ist unverzüglich
•              die Polizei
•              sowie der Vermieter
zu verständigen.
Für Verlust oder Diebstahl haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften und seinen vereinbarten Obhutspflichten.
________________________________________
§12 Verbotene Handlungen
Untersagt sind insbesondere:
•              eigenständige Reparaturen,
•              Öffnen von Geräten,
•              Manipulation elektrischer Einrichtungen,
•              Veränderungen der Verkabelung,
•              Entfernen von Typenschildern,
•              Entfernen von Inventaraufklebern,
•              Bekleben oder Beschriften der Geräte,
•              Rauchen unmittelbar an den Geräten,
•              offenes Feuer,
•              Feuerwerk,
•              Pyrotechnik,
•              Verwendung von Holi-Pulver,
•              Verwendung von Konfetti in unmittelbarer Nähe der Technik.
________________________________________
§13 Reinigung
Die Geräte sind sauber und vollständig zurückzugeben.
Nicht entfernt werden dürfen Verschmutzungen mittels
•              Hochdruckreiniger,
•              aggressiver Reinigungsmittel,
•              Lösungsmittel,
•              Scheuermittel.
Erforderliche Nachreinigungen werden nach tatsächlichem Arbeitsaufwand berechnet.
Der derzeitige Verrechnungssatz beträgt 28,00 € je angefangener Arbeitsstunde zuzüglich erforderlicher Materialkosten.
________________________________________
§14 Verhalten bei Störungen
Bei
•              Rauchentwicklung,
•              Brandgeruch,
•              Funkenbildung,
•              ungewöhnlichen Betriebsgeräuschen,
•              Ausfall einzelner Geräte,
•              Kurzschlüssen
ist der Betrieb sofort einzustellen.
Die betroffenen Geräte sind unverzüglich vom Stromnetz zu trennen.
Der Vermieter ist umgehend zu informieren.
________________________________________
§15 Ersatzgeräte
Der Vermieter bemüht sich im Schadensfall nach Möglichkeit um Ersatzgeräte.
Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzgerätes besteht jedoch nicht.
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§16 Haftung
Für Schäden an Geräten, Zubehör und Leitungen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln und die in den Haupt-AGB vereinbarten Zuständigkeiten. Der Mieter haftet insbesondere bei von ihm zu vertretender Fehlbedienung, Überlastung, unsachgemäßem Transport, unzureichender Sicherung oder schuldhaften Verstößen gegen Sicherheitsvorgaben. Normale vertragsgemäße Abnutzung ist kein ersatzpflichtiger Schaden.
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§17 Anerkennung
Diese Sicherheits- und Nutzungsvorschriften werden dem Mieter vor Vertragsschluss beziehungsweise rechtzeitig vor Übernahme zur Verfügung gestellt.
Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Personen, welche die Mietgegenstände bedienen oder beaufsichtigen, vor der Nutzung entsprechend zu unterweisen.
Anlage C – Besondere Verantwortlichkeiten bei Full Service
Diese Anlage gilt nur, soweit im Auftrag Full Service vereinbart ist.
1. Technischer Leistungsumfang: Der Anbieter baut die beauftragten Anlagen fachgerecht auf, prüft und bedient sie im vereinbarten Umfang. Unbeauftragte Leistungen sind nicht enthalten.
2. Veranstalterpflichten: Der Kunde gewährleistet die vereinbarte Gelände- und Besucherorganisation, Zugangssicherung, freie Fluchtwege, bereitgestellte Infrastruktur und benannte Kontaktpersonen. Die Zuständigkeit für Veranstaltungs- und Versammlungsstättenrecht ist gesondert anhand des konkreten Veranstaltungsortes zu klären.
3. Bewachung außerhalb der Betriebszeiten: Eine Bewachung ist nur geschuldet, wenn sie im Auftrag ausdrücklich festgelegt ist, einschließlich Zeitraum, Verantwortlicher, Verschluss, Schlüsselvergabe und Kontrollumfang.
4. Wetter und Unterbrechung: Der Anbieter entscheidet über die technische Sicherheit seiner Anlagen; der Kunde unterstützt die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Niemand ist verpflichtet, gefährliche Betriebsbedingungen fortzusetzen.
5. Besucher und Helfer: Der Kunde schützt die vereinbarten gesperrten Technikbereiche gegen unbefugten Zugriff. Helfer dürfen nur die vorher vereinbarten Aufgaben ausführen; fachliche Leitung und Unterweisung sind festzulegen.
6. Schaden und Haftung: Schäden werden dokumentiert. Eine Haftung ergibt sich aus gesetzlichen Vorschriften und konkreten Pflichtverletzungen, nicht allein aus dem Veranstalterstatus.
7. Individuelle Einsatzvereinbarung: Die Auftragsbestätigung bezeichnet Stromversorgung, Zugang, Nachtbewachung, Wetterkonzept, Helfer, Ansprechpartner und die verantwortlichen Personen.
Anlage D
Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DSGVO
JS Sound & More
Inhaber: Stefan Schwarzkopf
Kussenhofstraße 7
78120 Furtwangen
Telefon: 0172 / 7303519
E-Mail: anfrage@jssound.de
________________________________________
1. Verantwortlicher
Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist:
JS Sound & More
Inhaber: Stefan Schwarzkopf
Kussenhofstraße 7
78120 Furtwangen
Telefon: 0172 / 7303519
E-Mail: anfrage@jssound.de
________________________________________
2. Zweck der Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten werden ausschließlich verarbeitet, soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung eines Mietvertrages erforderlich ist.
Hierzu gehören insbesondere:
•              Bearbeitung von Anfragen
•              Angebotserstellung
•              Abschluss und Durchführung von Mietverträgen
•              Lieferung, Aufbau und Abholung der Mietgegenstände
•              Rechnungsstellung
•              Zahlungsabwicklung
•              Verwaltung geleisteter Kautionen
•              Kommunikation mit dem Mieter
•              Bearbeitung von Reklamationen oder Schadensfällen
•              Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten
________________________________________
3. Verarbeitete Daten
Je nach Art der Buchung werden insbesondere folgende Daten verarbeitet:
•              Vor- und Nachname
•              Anschrift
•              Telefonnummer
•              E-Mail-Adresse
•              Veranstaltungsadresse
•              Rechnungsanschrift
•              Buchungsdaten
•              Mietzeitraum
•              gemietete Gegenstände
•              Zahlungsinformationen
•              Kautionsdaten
•              Ausweisdaten (nur zur Identitätsprüfung bei Vertragsabschluss; es erfolgt grundsätzlich keine Speicherung von Ausweiskopien, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.)
________________________________________
4. Rechtsgrundlage
Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von:
•              Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertrag oder Vertragsanbahnung)
•              Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Verpflichtungen)
•              Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse)
Das berechtigte Interesse besteht insbesondere in:
•              der Verhinderung von Betrugsfällen,
•              der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche,
•              der Dokumentation von Übergaben und Rückgaben,
•              der Wahrung berechtigter Vermieterinteressen.
________________________________________
5. Buchungswege
Personenbezogene Daten können insbesondere über folgende Kommunikationswege übermittelt werden:
•              persönliche Buchung
•              Telefon
•              E-Mail
•              WhatsApp
•              Kleinanzeigen
•              Facebook
•              Instagram
•              Internetseite von JS Sound & More
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung der jeweiligen Anfrage oder Buchung.
________________________________________
6. Empfänger personenbezogener Daten
Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich, soweit dies gesetzlich zulässig oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
Empfänger können insbesondere sein:
•              Steuerberater
•              Finanzbehörden
•              Gerichte
•              Rechtsanwälte
•              Inkassodienstleister (bei berechtigten Forderungen)
•              Versand- oder Transportunternehmen
•              Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen
Eine darüber hinausgehende Weitergabe erfolgt nicht.
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7. Speicherdauer
Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, wie dies zur Erfüllung der Vertragszwecke oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen erforderlich ist.
Steuerrechtlich relevante Unterlagen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt.
Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die Daten gelöscht, sofern keine weitere gesetzliche Grundlage für die Speicherung besteht.
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8. Foto- und Videodokumentation
Zur Dokumentation des Zustands der Mietgegenstände können bei Übergabe und Rückgabe Fotos oder Videos angefertigt werden.
Diese Aufnahmen dienen ausschließlich der Beweissicherung hinsichtlich:
•              des Gerätezustands,
•              vorhandener oder neuer Beschädigungen,
•              Vollständigkeit des Mietumfangs.
Personen werden hierbei grundsätzlich nicht gezielt aufgenommen. Sollten Personen nur beiläufig auf den Aufnahmen erscheinen, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich zum vorgenannten Zweck.
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9. Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat nach den gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf:
•              Auskunft über die gespeicherten Daten,
•              Berichtigung unrichtiger Daten,
•              Löschung der Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen,
•              Einschränkung der Verarbeitung,
•              Datenübertragbarkeit,
•              Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
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10. Beschwerderecht
Betroffene Personen haben das Recht, sich bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren.
Zuständig ist insbesondere die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche seinen Unternehmenssitz hat.
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11. Pflicht zur Bereitstellung von Daten
Die Bereitstellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen personenbezogenen Daten ist notwendig.
Ohne diese Daten kann der Mietvertrag regelmäßig nicht abgeschlossen oder durchgeführt werden.
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12. Automatisierte Entscheidungsfindung
Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling im Sinne des Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
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13. Datensicherheit
JS Sound & More trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten gegen Verlust, Missbrauch, unbefugten Zugriff oder sonstige unzulässige Verarbeitungen zu schützen.
Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen behandelt.
Kontakt
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